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begriffserklaerungen:amtsvorsteher

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Amtsvorsteher


Der Amtsvorsteher (AV) ist eines der beiden Organe eines Amtes. Gemeinsam mit dem Amtsausschuss (AmtsA)bildet er die Leitungsebene eines Amtes: Während der Amtsausschuss das Willensbildungs- und Beschlussorgan darstellt, führt der Amtsvorsteher den Amtsausschuss und vertritt das Amt nach außen. Gewählt wird der Amtsvorsteher durch den Amtsausschuss.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Amtsvorsteher nimmt seine Funktionen ehrenamtlich wahr. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören:

  • Leitung der Amtsverwaltung auf Grundlage der vom Amtsausschuss festgelegten Grundsätze und Richtlinien sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
  • Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung
  • Umsetzung der Beschlüsse des Amtsausschusses
  • Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsgeschäfte
  • Verantwortung im übertragenen Wirkungskreis, also für staatliche Aufgaben, die dem Amt zur Ausführung übertragen werden

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Bestimmungen zum Amtsvorsteher sind in den §§ 137–140 der Amtsordnung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern festgelegt.

begriffserklaerungen/amtsvorsteher.1764535722.txt.gz · Zuletzt geändert: von jarod

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