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begriffserklaerungen:amt

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Amt (Verwaltungseinheit)


Ämter sind besondere Verwaltungseinheiten, die in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Schleswig-Holstein existieren. Sie stellen keine Gebietskörperschaften, sondern Bündelkörperschaften dar und dürfen nicht mit Fachämtern oder klassischen Behörden verwechselt werden.

Struktur und Funktion

Mehrere Gemeinden können sich zu einem Amt zusammenschließen und eine gemeinsame Verwaltung nutzen. Diese Kommunen werden amtsangehörige Gemeinden genannt. Ziel dieses Zusammenschlusses ist es, insbesondere im ländlichen Raum eine wirtschaftliche, effiziente und zugleich ortsnahe Verwaltung sicherzustellen.

Größere Gemeinden – etwa Städte – sind in der Regel amtsfrei und verfügen über eine eigene Verwaltung.

In Mecklenburg-Vorpommern bestehen insgesamt 79 Ämter.

Organe eines Amtes

Ein Amt verfügt über zwei zentrale Organe:

  • Amtsausschuss (AmtsA): Das Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.
  • Amtsvorsteher (AV): Vorsitzender des Amtsausschusses und Leiter des Amtes.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Regelungen zu Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweise der Ämter sind in der Kommunalverfassung , insbesondere in den §§ 125 - 148 der Amtsordnung.

begriffserklaerungen/amt.1764535594.txt.gz · Zuletzt geändert: von jarod

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