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Amtsvorsteher


Der Amtsvorsteher (AV) ist eines der beiden Organe eines Amtes. Gemeinsam mit dem Amtsausschuss (AmtsA)bildet er die Leitungsebene eines Amtes: Während der Amtsausschuss das Willensbildungs- und Beschlussorgan darstellt, führt der Amtsvorsteher den Amtsausschuss und vertritt das Amt nach außen. Gewählt wird der Amtsvorsteher durch den Amtsausschuss.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Amtsvorsteher nimmt seine Funktionen ehrenamtlich wahr. Zu seinen zentralen Aufgaben gehören:

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Bestimmungen zum Amtsvorsteher sind in den §§ 137–140 der Amtsordnung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern festgelegt.