Der Amtsausschuss (AmtsA) ist eines der beiden Organe eines Amtes in Mecklenburg-Vorpommern und stellt dessen oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan dar. Er setzt sich zusammen aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden sowie weiteren gewählten Gemeindevertretern, deren Anzahl sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde richtet.
| Einwohnerzahl der Gemeinde | Anzahl der Mitglieder im Amtsausschuss |
| unter 500 | Bürgermeister |
| 500 – 1.000 | Bürgermeister + 1 weiteres Mitglied |
| 1.000 – 2.000 | Bürgermeister + 2 weitere Mitglieder |
| 2.000 – 2.500 | Bürgermeister + 3 weitere Mitglieder |
| 2.500 – 3.000 | Bürgermeister + 4 weitere Mitglieder |
| 3.000 – 3.500 | Bürgermeister + 5 weitere Mitglieder |
| über 3.500 | Bürgermeister + 6 weitere Mitglieder |
Der Amtsausschuss trifft alle wesentlichen Entscheidungen für das Amt. Er kann zudem ständige oder zeitweilige Ausschüsse einrichten, um spezielle Aufgaben wahrzunehmen oder Entscheidungen vorzubereiten.
Das zweite Organ eines Amtes ist der Amtsvorsteher (AV). Er leitet den Amtsausschuss und vertritt das Amt nach außen.
Die detaillierten Bestimmungen zu Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Amtsausschusses sind in den §§ 131–141 der Amtsordnung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern geregelt.